Startleiter
Startleitung kann durch Auflage in der Geländezulassung allgemein vorgeschrieben sein oder für den Einzelfall vom Geländehalter oder vom Beauftragten für Luftaufsicht angeordnet werden. Der Startleiter wird vom Geländehalter oder vom Beauftragten für Luftaufsicht bestellt. Er und seine Vertreter müssen einen Luftfahrtschein für HG oder GS besitzen. Der Startleiter sorgt für einen sicheren und ordnungsgemäßen Betriebsablauf. Wenn Startleitung vorgeschrieben oder angeordnet ist, darf nur gestartet werden, solange der Startleiter das Starten frei gibt. Alle DHV Mitglieder, welche die Tätigkeit als Startleiter ausüben, sind über den DHV Mitgliedsbeitrag über die Gruppenversicherung bis 1 Mio Euro mitversichert.
Grundlage:
Flugbetriebsordnung (FBO) für HG und GS in der aktuellen Version